Unser Verein

 

Der Träger des Waldkindergartens ist der Verein Waldzwerge Neckargemünd e.V., der aus dem Vorstand und den Mitgliedern besteht. Mit der verbindlichen Anmeldung eines Kindes im Waldkindergarten Neckargemünd treten die Eltern gleichzeitig in den Verein Waldzwerge Neckargemünd e.V. ein.

 

Als Mitglieder verpflichten sie sich, Aufgaben im Verein zu übernehmen (wie z.B. das Ableisten von Standdiensten bei Festen,

an denen der Verein teilnimmt, das regelmäßige Putzen des Bauwagens, Waschen von Kindergarten-Wäsche, Teilnehmen an Arbeitseinsätzen, Mitarbeit im Vorstand u.a.). Vorstandschaft setzt sich zusammen aus dem 1., dem 2. und dem 3. Vorstand, dem/der KassenwartIn, sowie dem/ der SchriftführerIn.

 

Die Vorstandsmitglieder werden in Mitgliederversammlungen für jeweils zwei Jahre Amtszeit gewählt.   

 

Unser Vorstand

 

1. Vorstand: Wilma Strothenke

    Ansprechpartnerin für die Themen Organisation und Planung

 

2. Vorstand: Ramona Lück

    Ansprechpartnerin für die Themen Öffentlichkeitsarbeit und Bauwagen

 

3. Vorstand: Mira Öhmig

    Ansprechpartnerin für die Themen Anmeldung und Platzbelegung

 

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Kassenwart: Jule Pavlik

 

 

Unsere Satzung

 

 

Satzung des Vereins "Waldzwerge Neckargemünd e.V." vom 14. Dezember 2009

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der im Jahre 1997 gegründete Verein führt den Namen "Waldkindergarten Waldzwerge Neckargemünd e.V. " Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Heidelberg unter der Nr. 2393 eingetragen. Das Finanzamt Heidelberg hat den Verein "Waldkindergarten Waldzwerge Neckargemünd e.V. als steuerbegünstigte Körperschaft anerkannt (Lfd. Nr. 2.2. ---1038).
2. Der Verein hat seinen Sitz in Neckargemünd.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein kann Mitglied in anderen Vereinigungen und Organisationen sein.

 

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit
Zweck des Vereins ist die Einrichtung und der Betrieb eines Waldkindergartens, einer Spielgruppe o.ä. mit dem Ziel, Kinder an die Natur heranzuführen und dem Umweltschutzgedanken zu öffnen. Außerdem fördert der Verein alle Aktivitäten, die geeignet sind, Kindern ihre natürliche Umwelt nahezubringen.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch einen Waldkindergarten.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar - gemeinnützige - Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein strebt die Mitgliedschaft in einem übergeordneten Wohlfahrtsverband an.

 

§ 3 Der Verein
1. Der Verein ist überparteilich und nicht an Konfessionen gebunden.
2. Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins weder einbezahlte Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann werden, wer seine Ziele bejaht und bereit ist, sie nach besten Kräften zu fördern.

2. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.

3. Es gibt eine aktive und eine passive Mitgliedschaft.

4. Jedes Mitglied im Trägerverein besitzt automatisch sowohl die aktive als auch die passive Mitgliedschaft.

5. Stimmrecht in einer Mitgliederversammlung  besitzen nur aktive Mitglieder.

6. Aktive Mitglieder sind Eltern, deren Kinder im Kindergarten sind.

7. Die passive Mitgliedschaft ist eine Fördermitgliedschaft, mit der die Ziele und der Zweck des Vereins unterstützt werden.

8. Die Mitgliedschaft im Trägerverein muss mindestens von einem Erziehungsberechtigten eines Kindergartenkindes erworben werden.

9. Es kann aber auch eine Familienmitgliedschaft erworben werden. Hier sind beide Erziehungsberechtigte eines Kindergartenkindes automatisch aktive und passive Mitglieder.

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages, der an den Verein zu richten ist.
2. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand bedarf einer Begründung. Sie wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt und ist unanfechtbar.
3. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung durch den Vorstand. Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält die Satzung des Vereins.
4. Die Mitgliedschaft einer juristischen Person beginnt durch besondere Vereinbarung zwischen dieser und dem Verein. Über Inhalt und Form der besonderen Vereinbarung entscheidet der Vorstand in einfacher Mehrheit.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung oder Tod.
2. Der Austritt ist unter Wahrung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen an den Vorstand zum Ende des laufenden Geschäftsjahres möglich und bedarf der schriftlichen Form. Ausnahmen von dieser Reglung kann bei Vorliegen einer besonderen Härte der Vorstand beschließen.
3. Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied
- die Bestimmungen der Satzung, der Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt,
- die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt.
Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen bekannt zugeben. Gegen den Ausschluss steht dem Betroffenen ein Berufungsrecht an die Mitgliederversammlung zu. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit über die Berufung des Ausgeschlossenen.

4. Die Streichung erfolgt, wenn das Mitglied mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz Mahnung auch mit den Kindergartenbeiträgen länger als 3 Monate im Rückstand ist.
5. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Rechte an dem Verein. Ihre Verbindlichkeiten beim Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben bestehen.
6. Die Beendigung der Mitgliedschaft einer juristischen Person ergibt sich aus der zwischen ihm und dem Verein getroffener Vereinbarung.

7. Die aktive Mitgliedschaft endet automatisch mit der Einschulung des Kindes.

8. Die passive Mitgliedschaft läuft automatisch weiter und muss schriftlich gekündigt werden. Die Beendigung der passiven Mitgliedschaft ist unter Wahrung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen an den Vorstand zum Ende des laufenden Kalenderjahres möglich. Ausnahmen von dieser Reglung kann bei Vorliegen einer besonderen Härte der Vorstand beschließen.

 

§ 7 Beiträge
1. Alle Mitglieder sind zur Entrichtung von jährlichen Beiträgen verpflichtet.
2. Die Höhe der Beitragssätze wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

3. Passive Mitglieder entrichten 50% des jährlichen Beitrages.
3. Die Mitgliedsbeiträge für juristische Personen und fördernde Mitglieder werden durch besondere Vereinbarungen zwischen diesem und dem Vorstand des Vereins festgesetzt.
4. Mitgliedsbeiträge sind bis spätestens 01.02. des laufenden Kalenderjahres zu entrichten.
5. Erfolgt der Eintritt eines neuen Kindergartenkindes im laufenden Kalaederjahr, wird der Mitgliedsbeitrag automatisch mit dem Eintritt des Kindergartenkindes in den Waldkindergarten Waldzwerge Neckargemünd e.V. fällig, und zwar in voller Höhe des Jahresbeitrages.

 

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1.Jedes Mitglied ist berechtigt und verpflichtet, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechtes in den Mitgliedsversammlungen teilzunehmen.
2. Es sind für den Betrieb des Waldkindergartens festgesetzte Betreuungskosten zu zahlen.

3. Jedes aktive Mitglied ist verpflichtet aktiv und unentgeltlich Mitarbeit zur Unterstützung der Vereinszwecke zu leisten (Elternarbeit). Passive Mitglieder können hieran teilhaben.

Die Elternarbeit gliedert sich auf in Vorstandsarbeit sowie sonstige notwendige Arbeit, die zum Erhalt und zur Fortentwicklung der Einrichtung dient. In welchem zeitlichen Umfang Elternarbeit zu leisten ist, wird bedarfsorientiert im Rahmen der Mitgliederversammlung festgelegt. Ein Arbeitsstunden-Regelwerk regelt die Anerkennung und Dokumentation der Elternarbeit. Die Elternarbeit wird mit einem Geldwert je Stunde, der von der Mitgliederversammlung festgelegt wird, bewertet. Nicht geleistete Elternarbeit kann am Ende des Kindergartenjahres mit Zahlungsaufforderungen des entsprechenden Geldgegenwertes belegt werden.

 

§ 9 Organe
Die Organe des Vereins sind:
1. Mitgliederversammlung
2. Vorstand

 

§ 10 Mitgliederversammlung
1. Oberstes beschlussfassendes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.

2. Die Mitgliederversammlung hat die Aufgabe, allen Mitgliedern des Vereins Gelegenheit zu geben, bei der Regelung aller wichtigen Angelegenheiten des Vereins mitzuwirken.

3.  Der Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 20% aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

4. Sie ist vom Vorstand mindestens 14 Tage vorher schriftlich (per Brief, Fax oder E-Mail) einzuberufen. Rechtzeitige Aufgabe der Einladung zur Post genügt.
5. Die Einberufung hat eine Tagesordnung zu enthalten.

6. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Stimmberechtigt sind alle erschienenen aktiven Mitglieder des Vereins. Eine Stimmabgabe in Vertretung nicht erschienener aktiver Mitglieder ist nicht zulässig.

7. Stimmberechtigt sind nur aktive Mitglieder. Passive Mitglieder haben ein Anwesenheitsrecht. Die Abstimmung erfolgt mit Handzeichen. Auf Antrag von mindestens 20% der anwesenden aktiven Mitglieder hat eine Abstimmung geheim zu erfolgen.

8. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 3. Vorsitzenden geleitet. Der Leiter ist für die ordentliche Leitung verantwortlich.

9. Über die Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen. Die. Niederschrift ist vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Eine Anwesenheitsliste ist zu führen. Abschriften der Protokolle sind unverzüglich den Mitgliedern zuzuleiten.

 

§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
- Wahl der Vorstandsmitglieder
- Wahl der Rechnungsprüfer
- Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichtes
- Genehmigung der Jahresrechnung
- Entlastung von Vorstand und Kassenführung
- Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
- Satzungsänderungen
- Aufhebung der Mitgliedschaft
- Beschlussfassung über allgemeine Anträge
- Auflösung des Vereins

- alle sonstigen Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand ausdrücklich zugewiesen sind.

 

§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 20% aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

 

§ 13 Satzungsänderungen

1) Für die Satzungsänderung ist eine Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung hingewiesen wurde und sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext der Einladung beigefügt wurden.

2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der erweiterte Vorstand per Beschluss von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen sind den Mitgliedern alsbald mitzuteilen.

 

§ 14 Wahlperiode
Die Wahlperiode für die Ämter beträgt zwei Jahre. Bei vorzeitigem Ausscheiden aus einem Amt wählt die Mitgliederversammlung ein geeignetes Vereinsmitglied nach. Dieses bleibt für den Rest der Wahlperiode im Amt. Wählbar ist jede natürliche Person.

 

§ 15 Vorstand
1. Der Vereinsvorstand setzt sich zusammen aus:

 

1. dem 1. Vorsitzenden
2. dem 2. Vorsitzenden

3. dem 3. Vorsitzenden
4. dem Schriftführer
5. dem Kassenwart

2. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende und die beiden Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und jeder von ihnen ist einzelvertretungsberechtigt.

 

3. Der Vorstand erledigt und überwacht die laufenden Vereinsangelegenheiten und Geschäfte, insbesondere:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
b) Einberufung der Mitgliederversammlung
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
d) Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts.
e) Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen.
f) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.
g) Wahl und Kündigung des pädagogischen Personals.

h) Entscheidungen über die Vergabe freier Kindergartenplätze.

Zahl und Häufigkeit der Vorstandssitzungen bestimmt der Vorstand selber. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden oder durch eine seiner Vertreter schriftlich, mündlich, oder fernmündlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Tagen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Im Vorstand besitzen nur die drei Vorsitzenden Stimmrecht, Kassenwart und Schriftführer haben lediglich beratende Funktion. Der Vorstand kann Aufgaben auf einzelne Mitglieder übertragen. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu fertigen. Abschriften der Sitzungsprotokolle sind unverzüglich den Vorstandsmitgliedern zuzuleiten.
5. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn mindestens drei der Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären.

6. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Auslagen im Interesse des Vereins können bei entsprechender Belegung erstattet werden.

7. Haftungsbeschränkung: Der Vorstand wird von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit entbunden.

 

§ 16 Kassenführung
Der Kassenwart hat alle kassenmäßigen Vorgänge mit Belegen in ordentlicher Buchführung nachzuweisen, die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes walten zu lassen, Geschäftsvorfälle termingerecht zu erledigen und darauf zu achten, dass außerordentliche Ausgaben vom Vorstand geprüft und mit einfacher Stimmenmehrheit genehmigt werden. Die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer haben die Vorgänge auf ihre Richtigkeit zu prüfen und deren Ordnungsmäßigkeit zu bestätigen.
Der Vorstand ist befugt, von sich aus Kassenprüfungen vorzunehmen.

 

§ 17 Vergütung für die Vereinstätigkeit

1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2.) trifft die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

4. Die Mitgliederversammlung ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

5. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.

6. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach §670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon, usw.

7. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist bis zum 31.12. des laufenden Kalenderjahres seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

8. Von der Mitgliederversammlung können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

9. Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung erlassen und geändert wird.

 

§ 18 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausdrücklichen zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese Mitgliederversammlung ist nur bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte aller Mitglieder beschlussfähig. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von 3/4 der erschienenen Mitglieder. Die Abstimmung erfolgt namentlich. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an einen als gemeinnützig anerkannten Waldkindergarten, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

 

§ 18 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung des Vereins am 23. Mai 1997 beschlossen und auf der Mitgliederversammlung am 14.Dezember 2009 geändert.

Neckargemünd, den 14.Dezember 2009

 
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